Satzung
Satzung
KUNSTRIAL e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kunstrial und hat seinen Sitz in Berlin. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz “e.V.”.
§ 2 Vereinszweck
Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur auf internationaler Ebene, wobei der Fokus auf dem Austausch zwischen Lateinamerika und Europa, insbesondere Deutschland gerichtet ist. Kunstrial verfolgt die folgenden Ziele:
1. internationaler Austausch von Kunst und Kultur mit Schwerpunkt auf Lateinamerika und Europa
2. die Verbesserung der künstlerischen und kulturellen Bildung
3. Beitrag leisten zur Erschaffung eines Bewusstseins für den Wert einer heterogenen und plurikulturellen Gesellschaft
4. Ausbau non-formaler Bildung zur Steigerung individueller und kollektiver Fähigkeiten
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch die Realisierung von Austauschprogrammen, Bildungsprojekten, Kulturprojekten und Informationskampagnen sowie durch die Bildung von Kooperationen zwischen Bürgern, öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Körperschaften.
§ 3 Projekte
Projekte können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Es können Projektgruppen gebildet werden. Projekte sind bewilligt, wenn der Vorstand zustimmt. Die Durchführung eines Projektes hängt davon ab, dass der Projektetat gesichert ist. Der Vorstand stellt die Sicherung des Etats durch Beschluss fest. Projekte unterliegen der Verwaltung durch den Vorstand oder einem durch diesen dazu eingesetzten Mitgliedes oder Mitgliederverbandes.
§ 4 Vereinsmittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Vereinsmittel werden ausschließlich zur Erreichung satzungsgemäßer Zwecke eingesetzt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Überschüsse können zur Bildung von Rücklagen verwendet werden, soweit dies mit
dem gemeinnützigen Zweck vereinbar ist. Eine Ausschüttung an Mitglieder ist nicht möglich. Der Vorstand kann zur Verwendung überschießender Mittel, die einer Rücklagenbildung entzogen sind, außerordentliche Projekte einberufen, soweit die Verbrauchsfrist für die jeweiligen Mittel ein Jahr unterschreitet und die Mitgliederversammlung kein ordentliches Projekt vor Unterschreitung der Jahresfrist beschlossen hat.
(3) Überschießende, nicht überwiegende (§ 58 AO) Mittel können auch einem als gemeinnützig (§ 52 AO) anerkannten Verein zur Förderung der Kunst oder der Bildung gespendet werden. Die Wahl obliegt dem Vorstand und muss vor Ablauf der Verbrauchsfrist zu erfolgen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
(2) Die Aufnahme wird durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises bestätigt; die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Hauptversammlung verabschiedet wird.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt wird wirksam einen Monat nach Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es in schwerwiegender Weise seine Pflichten als Vereinsmitglied verletzt, insbesondere, wenn sein Verhalten den Bestand des Vereins ernsthaft gefährdet.
§ 6 Organe Organe des Vereins sind: Hauptversammlung Vorstand Rat Operatives Team Mitglieder.
§ 7 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung setzt sich aus dem Vorstand und dem Rat zusammen tritt mindestens einmal pro Trimester zusammen. Der Vorstand kann darüber hinaus die Hauptversammlung jederzeit einberufen, wenn er es für erforderlich hält.
Zu jeder Hauptversammlung hat der Vorstand die Mitglieder des Rates in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zu laden. Der Vorstand schlägt einen Protokollführer sowie eine Tagesordnung vor und hat die Mitglieder zudem aufzufordern, Anträge bis spätestens 2 Tage vor Beginn der Hauptversammlung einzureichen.
Der Vorstand bereitet die Hauptversammlung vor. Soweit Anträge fristgemäß eingereicht wurden, sind diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Hauptversammlung benennt zu Beginn der Sitzung einen Protokollführer, welcher das Protokoll unterschreibt und entscheidet durch einfachen Beschluss über die Annahme der Tagesordnung. Bei
Nichtannahme schlägt der Vorstand eine neue Tagesordnung vor. Die Tagesordnung kann jederzeit durch einfachen Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. Das Protokoll soll Beginn und Ende der Versammlung, Zahl der Anwesenden und Inhalt der Beschlüsse sowie die jeweils erreichte Mehrheit und eingereichte Anträge aufzeichnen.
Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung, solange die Hauptversammlung die Sitzungsleitung nicht einem anderen Mitglied überträgt.
Beschlüsse der Hauptversammlung ergehen mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Jedes Mitglied der Hauptversammlung hat eine Stimme. Stimmvertretungen sind zulässig. Ein Mitglied, das seine Stimme durch ein anderes Mitglied vertreten lassen will, hat dies bis spätestens 2 Tage vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorstand unter Benennung des Vertreters anzuzeigen. Weisungswidrige Stimmabgaben durch den Vertreter lassen die Wirksamkeit der Stimmvertretung unberührt. Die Stimmübertragung ist unwiderruflich und nur für die jeweils einberufene Hauptversammlung gültig. Eine Unterbrechung der Hauptversammlung ist unschädlich. Die Hauptversammlung darf für längstens eine Woche unterbrochen werden.
Die Anwesenheit eines Mitglieds kann physisch oder durch Videokonferenzschaltung hergestellt werden. Die technische Anwesenheit kann auf die in der Ladung benannten oder durch Beschluss festgelegten Übertragungswege hergestellt werden. Ist die technische Übertragung in einer Weise gestört, die eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht zulässt, ist für den Zeitraum der Störung die Abwesenheit des Mitgliedes zu protokollieren. Bei wiederholten Störungen kann die Hauptversammlung den Ausschluss des Mitgliedes von der Hauptversammlung beschließen.
Der Hauptversammlung obliegen:
1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
2. Die Wahl des Vorstandes gemäß § 8 der Satzung.
3. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
4. Entgegennahme der jährlichen Rechenschaftsberichte der Organe des Vereins und ihre Entlastung.
5. Aussprache über sämtliche, den Verein betreffende Angelegenheiten.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Vorstand
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, der aus drei Mitgliedern besteht. Die Amtszeit
beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist auch nach Ablauf der Amtszeit geschäftsführend mit allen Rechten und Pflichten tätig, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der das Vereinsvermögen entsprechend den Weisungen und Beschlüssen
der Hauptversammlung verwaltet. Der Vorsitzende bestimmt ein Vorstandsmitglied zu seinem Stellvertreter. Der Vorstand beschließt über die Einsetzung, Durchführung und Beendigung von Projekten. Der Vorstand beschließt mit dem Rat Richtlinien für die Einsetzung, Durchführung und Beendigung von Projekten.
§ 8.1 Rat
Auf Vorschlag des Vorstands oder Mitglieder des Rates werden vom Vorstand die Kandidaten zur Wahl zum Mitglied des Rates nominiert. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Rates. Gleiches gilt für die Abberufung eines Mitgliedes aus dem Rat. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Rates. Gleiches gilt für die Abberufung eines Mitgliedes aus dem Rat.
Die Mitglieder des Rates sollen mindestens an 75 % der trisemestralen Hauptversammlungen sowie an 50 % der außerordentlich einberufenen Hauptversammlungen teilnehmen.
Die Mitglieder des Rates beraten den Verein unter Einbringung von persönlichen Fähigkeiten und Kontakten und unterstützen diesen durch die Organisation und Akquise von Vereinsmitteln.
§ 9 Operatives Team
Das operative Team sind die Mitarbeiter des Vereins. Dem operativen Team obliegen die Planung,
Durchführung und Abwicklung von Projekten. Mitglieder des operativen Teams können eine
Aufwandsentschädigung, welche in einer Honorarordnung näher bestimmt sind, erhalten. Ist eine Aufwandsentschädigung nicht vorgesehen, erfolgt die Arbeit ehrenamtlich. Vorstand und Rat entscheiden über die Einsetzung eines Operativen Teams und ernennen ein Vereinsmitglied zum Executive-Director, Der Executive- Director bestimmt die Mitarbeiter seines Teams. Mitarbeiter müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 10 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen Der Verein arbeitet mit Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften zusammen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen
Im Falle der Auflösung des Vereins, die von einer 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins beschlossen werden muss, oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Land Berlin, das es zur Förderung der Künste und des Kunstverständnisses und darüber hinaus ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.